AGB
1. Vertragsschluss für die Buchung von TV- und Podcast-Spots und Online-Werbemittel
1.1 arena ist für die Vermarktung der Live-Sendung, sowie der Podcast-Sendungen zuständig.1.2 arena ist für die Vermarktung der Werbeflächen im Bereich Online- und Mobile-Dienste zuständig.
1.3 Werbung in der „live arena“ („Live-Sendung“) und in den Podcast-Sendungen: Der Auftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung oder, falls die Bestätigung erst nach Ausstrahlung / Verbreitung der Werbespots erfolgt, durch Ausstrahlung der bestellten Werbespotausstrahlung zustande. Für den Auftrag gelten allein diese AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
1.4 Werbung auf der Online- und Mobile-Seite der arena („Online-Werbemittel“): Der Auftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung oder durch Schaltung der Online-Werbung zustande. Für den Auftrag gelten allein diese AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
1.5 Änderungen dieser AGB teilt arena dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber gegenüber arena nicht binnen eines Monats (vier Wochen) nach Erhalt der Änderungen schriftlich widerspricht.
1.6 Aufträge von „Mediaagenturen“ werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. arena ist berechtigt, von der Mediaagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Mediaagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an arena ab. arena nimmt diese Abtretung hiermit an. Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Mediaagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
1.7 Schaltung der Online-Werbung Die Platzierung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ansonsten nach billigem Ermessen unter bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durch arena vorgenommen. Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten Position der „arena“-Web- und Mobileseite oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die „arena“-Web- und Mobileseite. Eine geringfügige Umplatzierung der Online-Werbung innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, es sei denn, die Werbewirkung würde dadurch spürbar beeinträchtigt. Sofern die Online-Werbung nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, kann arena sie als solche kenntlich machen, insbesondere mit dem Wort „Anzeige“ kennzeichnen und/oder vom redaktionellen Inhalt räumlich absetzen oder mit einer anderen Beschriftung oder Maßnahme entsprechend kennzeichnen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.
1.8 Aufträge werden nur für Spots („Live-Sendung“ & Podcast) / Online-Werbemittel angenommen, deren Inhalt sich auf Produkte oder Dienstleistungen des Werbetreibenden bezieht.
2.0 Ablehnungsbefugnis
Es besteht keine Verpflichtung der arena, die TV- und Podcast-Spots / Online-Werbung vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen. Daher behält sich arena vor, auch nach Vertragsschluss die Werbespots / das Online-Werbemittel aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der arena insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen die Interessen der arena verstößt, zurückzuweisen. Die Zurückweisung des Auftrages wird arena dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Ausstrahlung / Platzierung zur Verfügung stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte diese Vorlage nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung stehen, behält arena dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch. Wird der Werbespot / das Online-Werbung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt / ausgespielt, bleibt der Vergütungsanspruch der arena unverändert.3.0 Sendegebiet der TV- und Podcast-Spots.
Die Live-Sendung wird über die Streaming-Plattformen „Facebook“, „YouTube“ und „Twitch“ ausgestrahlt. Die Podcast-Sendungen werden über die „arena“-Seite, sowie über die Plattform „Spotify“ verbreitet. 3.1 Platzierung der TV- und Podcast-Spots. Eine Werbeinsel besteht aus einem oder mehreren hintereinandergeschalteten Werbespots. Wenn sich die Parteien nicht bereits auf eine Zuteilung der Spots zu einer bestimmten Werbeinsel geeinigt haben, wird arena bei der Zuteilung die Interessen des Auftraggebers bestmöglich berücksichtigen. Eine bestimmte Platzierung innerhalb einer Werbeinsel oder Konkurrenzausschluss kann nicht wirksam vereinbart werden. arena garantiert nicht, dass die einzelnen Werbespots innerhalb einer Werbeinsel in bestimmter Reihenfolge ausgestrahlt werden oder dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren Werbeinseln angeboten werden.3.2 Sende- und Verbreitungszeiten der TV- und Podcast-Spots. Die vereinbarten Sende- und Verbreitungszeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verschiebung der Sende- und Verbreitungszeit ist jedoch möglich.
3.3 Programmänderungen der Live- und Podcast-Sendungen. Ändert die arena den vorgesehenen Sende- und oder Programmablauf wegen aktueller Geschehnisse, aus technischen oder programmlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt oder gesetzlicher Bestimmungen und kann die Ausstrahlung der Werbespots daher nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, ist arena berechtigt, die Ausstrahlung vorzuziehen oder nachzuholen. Bei einer Verschiebung wird arena den Auftraggeber darüber informieren, soweit es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Die Verschiebung ist unerheblich, wenn die Ausstrahlung innerhalb der vereinbarten Werbeblöcke erfolgt und der Ausstrahlungs- und Sendetermin um nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird. Sofern der Auftraggeber der Verschiebung rechtzeitig widerspricht, wird arena einen neuen Nachholungstermin anbieten.
3.4 Mängel der TV- und Podcast-Spots. Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Werbespots während der Ausstrahlung oder unverzüglich danach zu prüfen und einen eventuellen Mangel unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Erhalt der Sendebestätigung, gegenüber arena anzuzeigen, ansonsten gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt. Die Gewährleistung ist zunächst auf Nachholung beschränkt. Unter Nachholung ist die Ausstrahlung in einer vergleichbaren Live- oder Podcast-Sendung zu verstehen. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert des einschließlich Nachholung ausgestrahlten Werbespots. In sonstigen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Werbespotsausstrahlung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn arena den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3.5 Mängel der Online-Werbung Die Schaltung der Online-Werbung erfolgt durch die arena in dem geltenden technischen Standard der entsprechenden bestmöglichen Weise. Die Wiedergabequalität hängt dabei auch von der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlage ab. Beiden Parteien ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine absolut fehlerfreie Wiedergabe zu garantieren. Nicht jede Abweichung bedeutet daher einen Mangel, insbesondere nicht, wenn sie hervorgerufen wird - durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder - durch Rechnerausfall bei Dritten (z. B. anderen Providern) oder - durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) anderer Provider oder Online-Dienste oder - durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen andauert. Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Online-Werbung unverzüglich nach ihrer ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Schaltung, schriftlich gegenüber der arena anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt. Die Gewährleistung ist zunächst auf Nachholung beschränkt. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung geschalteten Online-Werbung. In sonstigen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Werbung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die arena den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3.6 Sendebestätigungen der TV- und Podcast-Spots. Nach Abschluss des Sendemonats stellt arena dem Auftraggeber Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungs- und Verbreitungszeit zur Verfügung.
4.0 Preise
Es gelten die beidseitig per E-Mail, per Post oder per Fax bestätigten vereinbarten Preise. Es gilt das Prinzip von Angebot und Annahme gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Als Währung gilt der Euro (€).4.1 Die vereinbarten Preise sind nur so lange gültig, wie sie entsprechend auf die Laufzeit angeboten wurde. Ein Anrecht darauf, dass die gleichen Preise auch bei einer weiteren Kampagne gelten, besteht für den Auftraggeber nicht. Die Preise sind sodann unter Bezugnahme der Laufzeit neu zu vereinbaren.
4.2 Agenturrabatt. Für die von einer Agentur erteilten oder abgewickelten Aufträge gewährt arena einen Agenturrabatt in Höhe von 15 % auf das Rechnungsnetto, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich arena die Ablehnung des Agenturrabatts vor.
4.3 Rechnungsstellung. TV- und Podcast-Spots, sowie das Online-Werbemittel werden im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung / ersten Platzierung eines jeden Monats ohne Abzug auf dem arena-Konto eingehen, andernfalls kann arena die Ausstrahlung verweigern. Bei Eingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt; erfolgt die Buchung weniger als 14 Tage vor der ersten Ausstrahlung des jeweiligen Monats, werden 2 % Skonto nur dann gewährt, wenn der Rechnungsbetrag spätestens drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung des betreffenden Monats bei arena eingeht. Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber arena geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
4.4 Neuberechnung nach Ausstrahlung / Platzierung. Bei nachträglicher Änderung der Auftragsdaten für einen Ausstrahlungsmonat / Schaltungsmonat stellt arena die zu der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung auftretende Differenz gesondert in Rechnung bzw. erteilt eine entsprechende Gutschrift. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt auf dem Konto von arena eingehen. 2 % Skonto auf diesen Rechnungsbetrag werden nur gewährt, wenn ein Skontoabzug bereits bei Zahlung der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung berechtigt war und der nachberechnete Betrag binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei arena eingeht. Die Neuberechnung umfasst auch Differenzen, die sich aus geänderten Rabattsätzen oder aus von Verwertungsgesellschaften erhobenen Gebühren ergeben. Der Ausgleich einer Gutschrift erfolgt durch Verrechnung oder Zahlung; wurde die mit der Gutschrift stornierte Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt, wird auch vom Gutschriftsbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
4.5 Zahlung. Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von arena. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch arena anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.6 Verzug. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von arena eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Auch kann die Versendung der Rechnung per Post erfolgen, die als Einwurf-Einschreiben verschickt wird, gilt als Nachweis der ausgehändigte Beleg der Deutschen Post. Bei Zahlungsverzug ist arena berechtigt, die Durchführung des Auftrags zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. arena berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
5.0 Die Spots
müssen arena spätestens 10 Tage vor Beginn der ersten Ausstrahlung / Verbreitung der Werbespots vollständig vorliegen. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt arena keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die technischen Spezifikationen werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Stellt arena fest, dass die Spots nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung der Spots. Gleichzeitig mit der Anlieferung teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, schriftlich mit. Die Spots werden auf hauseigenen Servern der arena archiviert. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Spots endet mit der letzten vertraglich vereinbarten Ausstrahlung des Werbespots. arena ist berechtigt, die Spots danach zu löschen. Der Auftraggeber kann im Falle einer gegen ihn erwirkten gerichtlichen Unterlassungsverfügung auf die Ausstrahlung verzichten bzw. einen Ersatz-Spot stellen. Ein Verzicht oder Tausch wird in solchen Fällen vorrangig bearbeitet, d.h. zu üblichen Geschäftszeiten der arena (Mo - 10:00 bis 17:00 Uhr) innerhalb von vier Stunden nach Eingang der verbindlichen Weisung des Auftraggebers und ggf. Lieferung des Ersatz-Werbespots bei arena. Für einen Austausch oder den Verzicht von Wochenend- oder Feiertagsausstrahlungen ist eine Weisung bis 12:00 Uhr am vorangegangenen Werktag durch den Auftraggeber erforderlich. Der Vergütungsanspruch von arena bleibt unverändert, auch wenn der Auftraggeber endgültig auf die Ausstrahlung verzichtet.5.1 Die Online-Werbemittel Standardwerbemittel wie z. B. Banner, Skyscraper oder auch Medium Rectangle müssen der arena spätestens drei Tage vor dem für die erste Schaltung vereinbarten Termin vollständig vorliegen. Sonderwerbeformen wie z. B. Wallpaper oder Tandem Ads, In-Stream Video Ads wie z. B. Pre-Rolls oder Overlay Ads und Werbeformen des Premium Ad Packages müssen der arena spätestens sieben Tage vor dem für die erste Schaltung vereinbarten Termin vollständig vorliegen. Die Werbemittel müssen, falls sie nicht durch die arena erstellt werden, per E-Mail als Bilddateien, die die von der arena vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, übersandt werden. Dabei gelten die vereinbarten Werbemittel-Spezifikationen. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt die arena keine Gewähr für die ordnungsgemäße Schaltung. Stellt die arena fest, dass die Werbemittel nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung der Werbemittel. Gleichzeitig mit der Übersendung teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, schriftlich mit. Unterbleibt diese Mitteilung, versichert der Auftraggeber damit, dass bei der Erstellung des Materials keine Industrietonträger verwendet worden sind